Bedarfsgemeinschaft

Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 3 SGB II Personen aufgezählt, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Eine Bedarfsgemeinschaft wird grundsätzlich von einer Familie gebildet und von Eltern, die mit ihren Kindern zusammen leben. Kinder gehören nur dann zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kinder die ihren Bedarf durch Einkommen oder Vermögen selber decken können, gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft.

Die rechtlichen Konsequenzen der Bedarfsgemeinschaft sind Folgende:

  • Das Einkommen einer Person der Bedarfsgemeinschaft wird horizontal auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt.
  • Der Regelbedarf wird Der alleinstehende Single erhält 424,00 €, während zusammenlebende volljährige Erwachsene nur noch 382,00 € pro Person erhalten.
  • Es wird nach 38 SGB II vermutet, dass der Antragsteller die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Jobcenter vertritt.

 

Hinweis:       
Dies gilt nicht bei einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Dieser muss gegenüber jedem volljährigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erfolgen!

Eine Bedarfsgemeinschaft können auch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, im Volksmund wilde Ehe genannt, bilden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein wechselseitiger Wille besteht, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen. Dies führt also dazu, dass das Einkommen des einen Partners nicht nur bei dem anderen Partner, sondern auch bei dessen Kindern, also Stiefkinder, angerechnet wird. Im Bereich des SGB II wird somit eine quasi Unterhaltsverpflichtung konstruiert, die zivilrechtlich nicht existiert. Denn nach den zivilrechtlichen Unterhaltsvorschriften besteht eine Unterhaltspflicht nur unter Blutsverwandten und unter Eheleuten oder gegenüber der nichtehelichen Mutter. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch keine Bedenken erhoben und insbesondere auch die Anrechnung des Einkommens bei dem Stiefkind als verfassungsgemäß angesehen.

Das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft hat ferner zur Folge, dass auch Personen mit geringem Einkommen plötzlich hilfebedürftig im Sinne des SGB II werden. Dies ist dann der Fall, wenn ein Geringverdiener seinen eigenen Bedarf mit seinem Einkommen decken kann. Lebt er jedoch in einer Bedarfsgemeinschaft führt dies dazu, dass sein Einkommen nunmehr auch bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird. Dies kann dazu führen, dass er seinen eigenen Bedarf aufgrund der Anrechnung nicht mehr selber decken kann und somit selber hilfebedürftig wird. Dies hat letztendlich zur Konsequenz, dass auch dem Geringverdienenden dann nur noch das existenzielle Minimum der SGB II Leistungen zur Verfügung steht.

Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 3 a SGB II Bedingungen genannt, bei deren Vorliegen vermutet wird, dass ein wechselseitiger Wille füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, vorliegt.