Einmalige Bedarfe nach § 24 Abs.3 SGB II
Neben den Mehrbedarfen wird in besonderen Situationen ein Zuschuss für Anschaffungen gewährt, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt oder angespart werden können.
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
Für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich der benötigten Haushaltsgeräte wird nach § 24 Abs. 3 Nr.1 SGB II ein Zuschuss gewährt. Entgegen der Auffassung einiger Jobcenter liegt eine Erstausstattung auch im Falle einer Ehescheidung oder Haftentlassung vor. Eine Erstausstattung kann auch beansprucht werden, wenn der Hausrat durch einen Brand verloren gegangen ist. Oftmals sind die Jobcenter der Auffassung, dass nur die „allererste“ Ausstattung (also quasi wenn man das Elternhaus verlässt) beanspruchen kann. Auch die Anschaffung eines einzelnen Geräts (zum Beispiel Waschmaschine) kann nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II beansprucht werden. Der Leistungsberechtigte muss sich jedoch auf einen Gebrauchtmöbelmarkt verweisen lassen. Auch können die Jobcenter die Höhe der Erstausstattung pauschalieren
Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 SGB II
Eine Erstausstattung für die Bekleidung wird nur gewährt, wenn eine ausreichende Grundausstattung an Bekleidung nicht mehr vorhanden ist. Dies könnte bei einem Wohnungsbrand der Fall sein. Schwangere können nach dieser Vorschrift Schwangerschaftsbekleidung sowie die komplette Säuglingsausstattung (inklusive eines Kinderwagens) beanspruchen.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen etc. nach § 24 Abs. 3 SGB II
Leistungsberechtigte haben ebenfalls einen Anspruch, auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.