Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
Für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich der benötigten Haushaltsgeräte wird nach § 24 Abs. 3 Nr.1 SGB II ein Zuschuss gewährt. Entgegen der Auffassung einiger Jobcenter liegt eine Erstausstattung auch im Falle einer Ehescheidung oder Haftentlassung vor. Eine Erstausstattung kann auch beansprucht werden, wenn der Hausrat durch einen Brand verloren gegangen ist. Oftmals sind die Jobcenter der Auffassung, dass nur die „allererste“ Ausstattung (also quasi wenn man das Elternhaus verlässt) beanspruchen kann. Auch die Anschaffung eines einzelnen Geräts (zum Beispiel Waschmaschine) kann nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II beansprucht werden. Der Leistungsberechtigte muss sich jedoch auf einen Gebrauchtmöbelmarkt verweisen lassen. Auch können die Jobcenter die Höhe der Erstausstattung pauschalieren