Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II
Leistungsberechtigte, die allein mit einem oder mehreren Kindern zusammen leben, haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf. Alleinerziehend ist derjenige, der ein minderjähriges Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Eine verwandtschaftliche Beziehung zu dem Kind muss nicht bestehen. Der Anspruch entsteht mit der Geburt des Kindes und endet mit dessen Volljährigkeit. Alleinerziehend kann auch jemand sein, der mit einem Partner zusammen lebt. Ausschlaggebend für das Kriterium alleinerziehend ist nämlich, inwieweit der Partner sich an der Erziehung des Kindes beteiligt. Dies lässt sich nur durch eine Vernehmung des Partners klären.
Die Höhe des Zugschlages hängt von dem Alter und der Anzahl der Kinder ab. Der Zuschlag beträgt 36% der maßgeblichen Regelleistung, sofern der Leistungsberechtigte mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit 2-3 Kindern unter 16 Jahren zusammen lebt. Der Zuschlag beträgt jedoch 12% für jedes minderjährige Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz ergibt. Der Zuschlag ist jedoch auf der Höhe von 60 % der maßgeblichen Regelleistung begrenzt.
In welcher Höhe nun einen Mehrbedarf besteht, lässt sich aus folgender Übersicht entnehmen:
1. Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben oder zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren |
36% |
152,64 € |
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oder |
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Alleinerziehende mit mehr als drei Kindern oder wenn 1. nicht zutrifft |
12% je Kind (max. 60%) |
Je Kind 50,88 € Max: 254,40 € |