Prüfungspunkt: Antrag
Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes werden nur auf Antrag gewährt. Dies bedeutet knallhart: ohne Antrag keine Leistung!
Hinweis:
Für den Antrag reicht ein kurzes Schreiben wie folgt:
Per Einschreiben/Rückschein
An das Musterjobcenter
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich mir und meiner Familie ab sofort Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.
Um Übersendung der Antragsvordrucke wird gebeten.
Da ich und meine Familie aktuell mittellos dastehen, beantrage ich ferner eine vorläufige Vorschussleistung.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Müller
TIPP
Es empfiehlt sich, nie einen Antrag an das Jobcenter zu schicken ohnen einen Zugangsnachweis.
Sobald dieser Antrag gestellt ist, wird das Jobcenter die Formulare zum Hauptantrag Arbeitslosengeld II übersenden. Diese sind dann vollständig ausgefüllt und mit sämtlichen Unterlagen wieder beim Jobcenter einzureichen. Solange diese Unterlagen nicht vorliegen, wird das Jobcenter keine Leistungen erbringen.
Die Überprüfung des Musterbescheides ergibt, dass der Antrag am 02.01.2017 gestellt worden ist und die Leistungen auch ab Januar 2017 gewährt worden sind. Dies lässt sich aus dem Kästchen „Zeitraum“ entnehmen. Dort steht „01/17-12/17, also von Januar bis Dezember 2017. Es ist richtig, dass das Jobcenter die Leistungen zum 01.01.2017 gewährt, obwohl der Antrag erst zum 02.01.2017 gestellt worden ist, da der Antrag nach § 37 Abs. 2 SGB II auf den Ersten des Monats zurück wirkt. .
Die Leistungen wären somit auch dann zum 01.01.2017 zu gewähren, wenn Herr Müller den Antrag erst zum 30.01.2017 gestellt hätte. Es ist somit immer zu prüfen, ob die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch tatsächlich zum Ersten des Antragsmonats gewährt werden!
Hinweis:
Die Leistungen wurden somit bis zum Dezember 2017 bewilligt. Um auch ab Januar 2018 weiterhin Leistungen zu erhalten, ist es zwingend erforderlich, dass ein Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig (2-3 Monate vor Ablauf) gestellt wird! Ohne einen solchen Weiterbewilligungsantrag gibt es keine Leistungen mehr!
Beispielfall: Der serbische Vater
Der serbische Staatsangehörige Miroslav hatte mit der deutschen Staatsangehörigen Steffi Sonnenschein, mit der er nicht verheiratet ist, ein gemeinsames Kind. Er möchte beim Jobcenter einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sich stellen. Die Sachbearbeiterin Frau Gnadenlos zerreißt nur mit Kopfschütteln den überreichten Antrag und sagt: „Sie können kein Leistung bekommen. Sie haben noch nie in Deutschland Steuern gezahlt.“
Lösung:
Miroslav hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da er als Vater eines deutschen Kindes (das Kind erhält die deutsche Staatsangehörigkeit mit seiner Geburt durch die Mutter) ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 3 AufenthaltsG hat. Auch hat die Behörde Anträge entgegen zu nehmen und über diese zu entscheiden. Leistungen nach dem SGB II werden – anders als Rentenleistungen – nicht gewährt, weil vorher Beiträge eingezahlt worden sind, sondern sollen das Existenzminimum der Betroffenen garantieren!
to do:
Es empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Durch eine eidesstattliche Versicherung sollte sich der Rechtsberater den Vorfall bestätigen lassen.
- Unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen.