Prüfungspunkt: Berechnungsbogen

Welche Leistung und in welcher Höhe die Familie Müller erhält, ergibt sich aus dem beigefügten Berechnungsbogen.

Aus dem Berechnungsbogen ergibt sich, für wen welcher Regelbedarf in welcher Höhe bewilligt worden ist. Ebenfalls sind dort die Mehrbedarfe aufgeführt.

Es ist somit abzuklären, ob auch alle Bedarfe einschließlich Mehrbedarfe gewährt worden sind. Ob dies der Fall ist, kann mit folgenden Fragebogen und Checkliste abgeklärt werden.

a) Wurde der Regelbedarf an alle Mitglieder und in richtiger Höhe bewilligt?

 

Diese Mehrbedarfe werden zusätzlich neben der Regelleistung gezahlt; ohne dass ein gesonderter Antrag hierfür erforderlich ist. Dieser Mehrbedarfe müssen grundsätzlich auf dem Bewilligungsbescheid vermerkt werden, sofern sie tatsächlich vorliegen:

 

b) Liegt eine Schwangerschaft vor? (Mehrbedarf nach der zwölften Schwangerschaftswoche gemäß § 21 Abs. 2 SGB II)

 

TIPP: Dem Jobcenter sollte eine Kopie des Mutterschaftspasses mit dem Entbindungsdatum vorgelegt werden.

 

c) Ist der Leistungsempfänger alleinerziehend? (Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II).

 

Für das Vorliegen und Berechnung der Höhe des Mehrbedarfes sind folgende Punkte zu prüfen:

(1) Ist der Leistungsempfänger alleinerziehend im Sinne des Gesetzes?

 

(2) Anzahl der minderjährigen Kinder?

 

(3) Alter der Kinder?

 

d) Erhält der erwerbsfähige und behinderte Leistungsberechtigte, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX, § 54 SGB XII? (Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II).

 

 

e) Ist eine kostenaufwändigere Ernährung aus medizinischen Gründen erforderlich? (Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II)

Um diesen Bedarf geltend machen zu können, müssen folgende Voraussetzungen zu vorliegen:

 

(1) liegt ein medizinisches Attest über die Notwendigkeit der besonderen Krankenkost vor?

 
(2) Liegt hinsichtlich dieser Erkrankung eine Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vor?

 

(a) Falls ja: wie hoch ist nach dieser Empfehlung der Mehrbedarf?

(b) Falls nein: es ist ein gesonderter Vortrag erforderlich und gegebenenfalls ein Gutachten einzuholen.

 

Hinweis: Nach § 21 Abs. 8 SGB II darf der Mehrbedarf Bedarf für werdende Mütter, Alleinerziehende, erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte und kostenaufwendige Ernährung nicht die Höhe des maßgebenden Regelbedarfes überschreiten.

f) Liegt ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf vor (Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II)

 

g) Liegt eine dezentrale Warmwasserversorgung vor (Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 7 SGB II)

Eine dezentrale Wasserversorgung liegt vor, wenn zum Beispiel ein Boiler oder Durchlauferhitzer in der Wohnung vorhanden ist.

 

h) Wurde der pauschale Schulbedarf in Höhe von 70,00 € zum 01.08 und in Höhe von 30,00 € zum 01.02. nach § 28 Abs. 3 SGB II gewährt (dies kann auch durch einen gesonderten Bescheid geschehen)

Es ist somit zu klären, ob die schulpflichtigen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft vom Jobcenter auch berücksichtigt worden sind. Leben.

 

i) Lebt ein Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft, welcher als Schwerbehinderter nicht erwerbsfähig ist und bei dem eine Gehbehinderung oder außergewöhnliche Gehbehinderung anerkannt ist? (Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II)

Ob dieser Bedarf vorliegt, kann geklärt werden durch Vorlage des Bescheides über die Feststellung der Schwerbehinderung nebst Merkzeichen.

 

Lediglich zur Vervollständigung der Checkliste werden folgende Ansprüche, die nur nach einem gesonderten Antrag bewilligt werden, dargestellt:

 

j) Liegt ein unabweisbarer Bedarf vor, der grundsätzlich von der Regelleistung umfasst ist (Mehrbedarf nach § 24 Abs. 1 SGB II)

 

k) Liegt ein nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II abgedeckter besonderer Bedarf vor für

 

(1) Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte (Mehrbedarf nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II

 

(2) Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (Mehrbedarf nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)

 

(3) Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (Mehrbedarf nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II).

 

i) Liegen Bedarfe für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 SGB II vor?