Prüfungspunkt: Datum
Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid ist demjenigen gegenüber bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist (§ 37 SGB X). Nach § 4 Landeszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Der Musterbescheid wäre somit am 10.02.2017 bekannt gegeben worden, so dass ab dem 10.02.2017 die Widerspruchsfrist beginnt.
TIPP:
Der einfachste und sicherste Weg ist sofort Widerspruch einzulegen. Denn der Widerspruch muss nicht begründet werden und kann jederzeit zurückgenommen werden! Durch das Widerspruchsverfahren entstehen auch keine Kosten.
Hinweis:
Der Widerspruch wird nur gegen den Bescheid, gegen den er eingelegt worden ist. Wird der Fehler (zum Beispiel der fehlende Mehrbedarf für Alleinerziehende) in den folgenden Bescheiden wiederholt, ist gegen jeden dieser Bescheide gesondert Widerspruch einzulegen! In der Rechtsberatung ist somit darauf zu achten, dass auch die folgenden Bescheide innerhalb der Widerspruchsfrist überprüft werden.>
Falls die Widerspruchsfrist versäumt worden ist, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden. Dieser Überprüfungsantrag kann rückwirkend für ein Jahr gestellt werden.
Hinweis:
Falls das Jobcenter auf den Widerspruch nicht reagiert, kann drei Monate nach Einlegung des Widerspruchs eine Untätigkeitsklage zum Sozialgericht erhoben werden. Reagiert das Jobcenter auf einen Antrag nicht, kann die Untätigkeitsklage sechs Monate nach Antragstellung eingelegt werden.