Prüfungspunkt: Empfänger der Auszahlungen
Die Überprüfung des Musterbescheides ergibt, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (also die Regelsätze) an Herrn Müller ausgezahlt werden. Dies ist richtig, da Herr Müller als Haushaltsvorstand die Bedarfsgemeinschaft vertritt (§ 38 SGB II). Nach § 27 Abs. 7 SGB II ist die Miete direkt an den Vermieter zu zahlen, sofern dies von Herrn Müller beantragt worden ist, oder (dann auch ohne Antrag) die zweckentsprechende Verwendung der Miete nicht sichergestellt ist. Dies ist nach den Fällen des § 27 Abs. 7 Nr.1 bis Nr. 4 SGB II der Fall. Die direkte Auszahlung der Miete an den Vermieter ist somit richtig, sofern die Voraussetzungen des § 27 Abs. 7 SGB II vorliegen.
Beispielsfall: Fehlende Leistungen aus dem Bewilligungsbescheid
Das Jobcenter hatte der Antragstellerin Claudia Fröhlich und ihrer Tochter ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 01.10.2016 für den Monat Januar 2017 Leistungen in Höhe von 800,00 € bewilligt. Es wurde jedoch nur ein Betrag von 750,00 € ausgezahlt.
Lösung:
Ein Zahlungsanspruch besteht direkt aus dem Bescheid als Anspruchsgrundlage.
to do:
Es empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
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Das Jobcenter sollte mit einer kurzen Zahlungsfrist zur Zahlung aufgefordert werden.
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Nach Ablauf der Zahlungsfrist sollte eine Leistungsklage zum zuständigen Sozialgericht erhoben werden und gegebenenfalls auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht gestellt werden.