Einkommen
Es sollen nur diejenigen Leistungen nach dem SGB II beziehen, die gemäß § 9 SGB II hilfebedürftig sind. Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Einkommen und Vermögen werden in unterschiedlicher Form auf die Hilfebedürftigkeit angerechnet, so dass eine Unterscheidung von Einkommen und Vermögen vorzunehmen ist. Ausschlaggebend hierfür ist die Antragstellung nach § 37 Abs. 1 SGB II. Hiernach ist Einkommen grundsätzlich das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Hingegen ist Vermögen, was bereits vor Antragstellung vorhanden war. Hier ist die Rückwirkung auf den Monatsersten der Antragstellung aus § 37 Abs.2 S.2 SGB II zu berücksichtigen
Anrechnung von Einkommen
Für den Fall, dass der Leistungsberechtigte Einkommen erzielt, ist somit zu klären, ob und in welcher Höhe dieses Einkommen berücksichtigt wird.
Nach § 11 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Hiervon sind die nach § 11 b SGB II abzusitzen Beträge mit Ausnahme der in § 11 a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Weiteres regelt die von Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassene Verordnung (Bürgergeld-VO).
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen.
Als laufende Einnahmen gelten solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig zufließen. Klassisches Beispiel hierfür ist der monatliche Arbeitslohn. Die laufende Einnahme ist bei der Ermittlung des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt zwingend in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem die Einnahme zugeflossen ist.
Einmalige Einnahmen sind grundsätzlich in dem Monat zu berücksichtigen, indem sie zufließen. Eine Abweichung hiervon erfolgt, wenn das Jobcenter für den Zuflußmonat bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht hat. Dann ist die laufende Einnahme zwingend im Folgemonat zu berücksichtigen.
Das Einkommen muss auch tatsächlich zur Verfügung stehen und zum Lebensunterhalt einsetzbar sein. Das Einkommen ist auch bei vorhandenen Schulden für den Lebensunterhalt einzusetzen. Die Schulden sind demzufolge nachrangig zu bedienen.
I. Anrechnung von Einkommen
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht nur, sofern der Lebensunterhalt nicht durch das eigene Einkommen gedeckt werden kann. Hierbei ist jedoch nicht der gesamte Lohn zu berücksichtigen, sondern es sind Absatzbeträge zu berücksichtigen.
- Steuern § 11 b Abs.1 Nr. 1 SGB II
Von dem erzielten Einkommen sind die gezahlten Steuern abzuziehen. Also die Lohn und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag.
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung § 11 b Abs.1 Nr. 2 SGB II
Auch sind die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung vom Einkommen abzuziehen. Zu diesen Pflichtbeiträgen gehören auch die Beiträge zur Arbeitsförderung. Pflichtbeiträge sind solche Beiträge, die aufgrund einer Versicherungspflicht zur Sozialversicherung geleistet werden.
- Beiträge zur öffentlichen oder privaten Versicherungen § 11 b Abs.1 Nr. 3 SGB II
Von dem Einkommen sind die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzuziehen, sofern diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind oder nach Grund und Höhe angemessen sind.
Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen sind:
- Die Kfz-Haftpflichtversicherung. Um einen höheren Abzugsbetrag zu erzielen, kann es Sinn machen, die Versicherung nicht monatlich zu zahlen.
- Beiträge zur privaten Krankenversicherung, sofern keine gesetzliche Versicherungspflicht besteht.
- Beiträge zur privaten Pflegeversicherung, sofern keine gesetzliche Versicherungspflicht besteht.
- Haftpflichtversicherungen, die für bestimmte Berufsgruppen z.B. Rechtsanwälte vorgeschrieben sind.
- Beiträge zu den Versorgungswerken der Rechtsanwälte, Architekten und Ärzte.
- Beiträge zu Interessenvertretungen (zum Beispiel Industrie-und Handelskammer)
Beiträge zu Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind:
Hier ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass nur Beiträge zu solchen Versicherungen berücksichtigt werden, die auch von Beziehern geringerer Einkommen üblicherweise abgeschlossen werden. Von einer üblichen Versicherung ist auszugehen, sofern mehr als 50 % der Geringverdiener eine solche Versicherung abgeschlossen haben. Hiernach sind grundsätzlich absetzbar:
- Familienhaftpflichtversicherung
- Hausratversicherung
- Beiträge zur privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtige Personen
- Beiträge zu einer Altersvorsorge für Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind
Diese Beiträge können jedoch dann nichts abgesetzt werden, sofern bereits eine Bezuschussung nach § 26 SGB II vorliegt.
Sofern hier keine konkrete Beiträge geltend gemacht werden bei einem volljährigen Leistungsberechtigten eine Versicherungspauschale von 30 € vom Einkommen abgezogen. Diese Pauschale wird auch bei einem sonstigen Einkommen, welches also nicht aus einer Erwerbstätigkeit erzielt wird, abgezogen. Also auch, wenn nicht verbrachtes Kindergeld bei einem Elternteil angerechnet werden (bei einem volljährigen Kind kann somit die Versicherungspauschale zweimal zum Abzug kommen). Bei einem minderjährigen Kind wird die Pauschale nur berücksichtigt, sofern tatsächlich eine angemessene Versicherung abgeschlossen worden ist.
- Geförderte Altersvorsorgebeiträge § 11 b Abs.1 Nr. 4 SGB II
Hier ist die sog. Riesterrente abzusetzen, soweit der Beitrag den Mindesteigenbeitrag nach § 82 EStG nicht übersteigt.
- Mit der Erzielung des Einkommens verbundene, notwendige Ausgaben § 11 b Abs.1 Nr. 5 SGB II
Von dem Einkommen sind die Ausgaben abzusetzen, die für die Erzielung des Einkommens notwendig sind. Die Absetzbarkeit entspricht im Wesentlichen denen der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben im Steuerrecht. Es sind jedoch gravierende Unterschiede zu beachten. So findet ein Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einkommen nicht statt. Ebenfalls sind rein steuerliche Privilegierungen, die keinen Einkommensverlust nicht zu berücksichtigen.
Nach der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung werden in § 6 zur Vereinfachung folgende Pauschalierungen vorgenommen:
- Als Werbungskosten wird pauschal ein Betrag in Höhe von 15,33 € abgesetzt (dies gilt jedoch nicht für Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit).
- Bei der Benutzung eines Fahrzeuges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird pro Kilometer 0,20 € für die kürzeste Straßenverbindung angesetzt. Diese Fahrtkostenpauschale wird jedoch bei der möglichen Nutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels auf die Beförderungskosten für das öffentliche Verkehrsmittel begrenzt.
(Hierbei handelt es sich um Pauschalen, so dass auch höhere Ausgaben zu berücksichtigen sind, sofern diese nachgewiesen werden.)
II. Freibeträge
Da der Gesetzgeber dem Leistungsbezieher einen Anreiz für die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geben möchte, wird durch die Gewährung von unterschiedlichen Freibeträgen nicht das gesamte Einkommen angerechnet.
Hinweis:
Bezieht der Leistungsempfänger Krankengeld, so werden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Freibeträge gewährt, da das Krankengeld zwar eine Lohnersatzfunktion hat, aber für die Erzielung des Krankengeldes kein besonderer Einsatz erforderlich ist. Ein Anreiz ist somit nicht erforderlich.
Die jeweilige Höhe der Freibeträge hängt von der Höhe des Einkommens ab und ob sich minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft befinden.
- für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
- für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
- für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
- Anstelle des Betrages von 1200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1500 Euro.
Bei den Freibeträgen wird zwischen dem Grundfreibetrag und dem Zusatzfreibetrag unterschieden.