Konkrete Angemessenheit
Letztendlich muss der Leienstungsberechtigte auch eine Wohnung zu der aus dem schlüssigen Konzept ermittelten Bruttokaltmiete und den als angemessen ermittelten Heizkosten anmiet können. Sofern dies nicht möglich ist, ist das schlüssige Konzept bloß graue Theorie und die tatsächlich anfallenden Kosten sind vom Jobcenter auch in einem unangemessenen Umfang zu übernehmen.
Hinweis:
Im Hinblick darauf, dass nun eine Million Flüchtlinge auf den Wohnungsmarkt drängen, könnte so manch schlüssiges Konzept aufgrund der konkreten Angemessenheit scheitern.
Der Leistungsberechtigte, der keine Wohnung zum angemessenen Mietpreis anmieten kann, hat gegenüber dem Jobcenter nachzuweisen, dass er sich ausreichend um eine solche Wohnung bemüht hat. Für diesen Nachweis reicht es nicht aus, lediglich auf Angebote im Internet oder in den Tageszeitungen zu verweisen. Vielmehr ist erforderlich, dass der Leistungsberechtigte sich auch auf entsprechende für ihn passende Wohnungen bewirbt. Diese Bewerbungen sollten ausdrücklich protokolliert werden.