Vergleichsraum

Das Jobcenter muss somit die Kosten für eine Wohnung mit angemessener Wohnungsgröße und unterdurchschnittlicher Qualität übernehmen. Für die Bestimmung der angemessenen Miete ist somit weiter zu klären, welche Wohnungen einzubeziehen sind. Es ist somit der Vergleichsraum festzulegen. Bei der Bestimmung des Vergleichsraums ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine strikte Anlehnung an der Kommunalverfassung abzulehnen. Ausschlaggebend ist somit nicht die Stadt oder der Stadtteil in dem der Leistungsberechtigte wohnt. Es verbietet sich insbesondere, auf besonders „billige“ Stadtteile zurück zu greifen. Der Vergleichsraum ist vielmehr aufgrund eines homogen Lebens-und Wohnbereiches mitsamt seiner Infrastruktur, insbesondere der Verkehrsanbindung, zu definieren. Als eigener Vergleichsraum wurden von der Rechtsprechung das Stadtgebiet von München und die Stadt Essen anerkannt.